Sunday 11 June 2017

Corporate Kommunikation Abteilung Bank Negara Malaysia Forex


Ziele amp Funktionen Bank Negara Malaysia ist die Zentralbank für Malaysia. Es wurde am 26. Januar 1959 gegründet, unter der Zentralbank von Malaya-Verordnung, 1958. mit den folgenden Zielen: Währung zu legen und Reserven zu bewahren, die den Wert der Währung fungieren, um als Banker und Finanzberater der Regierung zu dienen, um die Währungsstabilität zu fördern Und eine solide finanzielle Struktur Zur Förderung der zuverlässigen, effizienten und reibungslosen Funktionieren der nationalen Zahlungs-und Abwicklungssysteme und sicherzustellen, dass die nationale Zahlungs-und Abwicklungssysteme Politik auf den Vorteil von Malaysia gerichtet ist und die Kredit-Situation zum Vorteil des Landes zu beeinflussen . Bei der Erreichung dieser Ziele orientiert sich die Bank an dem Grundsatz, dass sie nur im wirtschaftlichen Interesse der Nation und ohne Rücksicht auf den Gewinn als primäre Gegenleistung handeln sollte. Daher werden die Aufgaben der Bank im Rahmen der breiteren Ziele der Förderung des Wirtschaftswachstums, eines hohen Beschäftigungsniveaus, der Aufrechterhaltung der Preisstabilität und eines angemessenen Gleichgewichts in der internationalen Zahlungsposition des Landes, der Beseitigung der Armut und der Umstrukturierung der Gesellschaft durchgeführt. Insbesondere stellt die Bank sicher, dass die Verfügbarkeit und die Kosten für Geld und Kredit in der Wirtschaft mit den nationalen makroökonomischen Zielen übereinstimmen. In dieser Hinsicht fungiert die Bank als Bankier für Währungsausgabe, Hüter der internationalen Reserven und die Sicherung des Wertes der Ringgit, Bankier und Finanzberater für die Regierung, Agentur für die Geldpolitik und Verwaltung des Finanzsystems und Banker für die Banken . Bank Negara Malaysia, als die Zentralbank, ist verpflichtet, Exzellenz bei der Förderung der Geld-und Finanzsystem Stabilität und die Förderung einer soliden und progressiven Finanzsektor, um nachhaltiges Wirtschaftswachstum zugunsten der Nation zu erreichen. Dies wird erreicht durch: Förderung einer Arbeitskultur, die die höchsten Standards für Professionalität und Integrität, Klugheit, Teamfähigkeit und Innovation hervorhebt und eine engagierte und leistungsfähige Arbeitskräfte entwickelt, die hochgradig kompetent und proaktiv ist und sensibel auf die sich ändernden Bedürfnisse der Branche reagiert In allem, was wir tun, die Förderung der effektiven Nutzung von Technologie und gute Arbeit Praktiken zur Steigerung der Produktivität, Effizienz und Qualität der Annahme von Politiken und Praktiken zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der lokalen Finanzinstitute, um internationalen Wettbewerb zu stellen und die notwendigen finanziellen Mittel und Finanzinstrumente zur wirksamen Verwaltung der monetären Stabilität. Gemäß § 9 Abs. 1 der Zentralbank von Malaysia wird der Gouverneur vom Yang Di Pertuan Agong und den Stellvertretenden Gouverneuren vom Finanzminister ernannt. Seit der Gründung der Banken im Jahre 1959 gab es sieben Gouverneure. Tan Sri Dato Sri Dr. Zeti Akhtar Aziz Seit Mai 2000 Verwaltungsrat Ältere Offiziere der Bank Kontaktaufnahme mit der Bank Mitglieder der Öffentlichkeit können BNMLINK und BNMTELELINK um Informationen, Anfragen oder Rechtsbehelfe in den Bereichen konventionelle und islamische Banken, Versicherungen und Takaful kontaktieren , Beratungsleistungen für kleine und mittlere Unternehmen, Devisenverwaltung und andere Angelegenheiten im Rahmen der Bank Negara Malaysias. BNMLINK bietet Kundenservice und betreibt von Montag bis Freitag von 9.00 bis 17.00 Uhr an unserem Hauptsitz in Kuala Lumpur. Bitte klicken Sie hier für weitere Informationen über BNMLINK. BNMTELELINK ergänzt die Walk-in-Counter-Services von BNMLINK für die breite Öffentlichkeit und kann direkt per Telefon, Fax, Brief oder E-Mail kontaktiert werden. Für allgemeine Anfragen oder Kommentare, senden Sie bitte Ihre E-Mails an bnmtelelink bnm. gov. my. Bei Fragen oder Anregungen zur BNM-Website wenden Sie sich bitte per E-Mail an webmaster bnm. gov. my. Wir freuen uns über Ihr Feedback und Ihre Kommentare. Bitte beachten Sie, dass wir aufgrund der von uns erhaltenen E-Mails nicht sofort antworten können. Trotzdem bemühen wir uns, innerhalb von fünf Tagen auf Anfragen zu antworten. Hier finden Sie die Kontaktinformationen für unsere Zentrale, BNMLINK und BNMTELELINK in Kuala Lumpur, sechs regionale Niederlassungen und zwei ausländische Repräsentanzen. Hauptverwaltung Bank Negara Malaysia Jalan Dato Onn P. O. Box 10922 50929 Kuala Lumpur Tel: 603-2698-8044 Fax: 603-2691-2990 Telex. MA 34137 MA 34138 Betriebszeiten: 9.00 - 17.00 Uhr (Montag - Freitag) Kontaktstelle (BNMTELELINK) Abteilung Unternehmenskommunikation Bank Negara Malaysia P. O. Box 10922 50929 Kuala Lumpur Tel. 1-300-88-5465 (1-300-88-LINK) (Übersee: 603-2174-1717) Fax: 603-2174-1515 E-Mail: bnmtelelink bnm. gov. my Betriebsstunden: 9.00 - 17.00 Uhr (Montag - Freitag) Zweigniederlassungen Verwaltete RechtsvorschriftenForex-Verordnung In Malaysia Die Zentralbank - Bank Negara Malaysia Angelegenheiten betreffend Malaysias Währung wird durch die Zentralbank von Malaysia, Bank Negara Malaya geregelt. Es wurde am 26. Januar 1959 gegründet und befindet sich in der Landeshauptstadt Kuala Lumpur mit dem Ziel, die nationale Währung auszustellen. Malaysischer Ringgit dient als Bankier und Berater der malaysischen Regierung und schließlich zur Regulierung der Kreditverhältnisse des Landes. Es gibt bestimmte Bestimmungen, die die Bank in der Vergangenheit veröffentlicht hatte, die Verwirrung darüber hervorrufen können, ob der malaysische Ringgit an der Devisenbörse gehandelt werden darf oder nicht. Es war auch mit ehemaligen Kapitalkontrollen speziell die Offshore-Verbot des malaysischen Ringgit gemischt. Börsenkontrollgesetz von 1953 Ein Gesetz zur Übertragung von Befugnissen und Verhängung von Pflichten und Beschränkungen in Bezug auf Gold, Währung, Zahlungen, Wertpapiere, Schulden sowie die Einfuhr, Ausfuhr, Übertragung und Abwicklung von Vermögensgegenständen sowie für Zwecke im Zusammenhang mit den vorstehend genannten Angelegenheiten . Einbeziehung der letzten Änderungen bis zur Akte A12412005 - cif. 1. Januar 2007 Einschränkungen bei der Ein - und Ausfuhr sind im Teil V Einfuhr und Ausfuhr des Gesetzes offensichtlich, und eine ungelernte Interpretation kann zu unrichtigen Schlussfolgerungen führen. Abschnitt 24. Einfuhrbeschränkungen. Mit Ausnahme der Erlaubnis des Kontrol - lers und vorbehaltlich einer nach diesem Gesetz erlassenen Anordnung, darf keine Person, die im Auftrag des Kontrol - lers aufgeführt ist, Banknoten oder Banknoten einer Klasse einreichen, Zu jeder Zeit ein gesetzliches Zahlungsmittel in irgendeinem Gebiet, Schatzwechsel und jede Bescheinigung über das Eigentum an einer Sicherheit, einschließlich eines solchen, das annulliert wurde, sowie alle Dokumente, die die Vernichtung, den Verlust oder die Kündigung eines Eigentumsbescheines für ein Wertpapier bescheinigen. In diesem Abschnitt enthält die Notiz einen Teil einer Notiz und die Ausdruckssicherheit enthält eine sekundäre Sicherheit. Abschnitt 25. Allgemeine Exportbeschränkungen. Mit Ausnahme der Erlaubnis des Kontrol - lers und vorbehaltlich einer nach diesem Gesetz erlassenen Anordnung, darf keine Person irgendwelche Schuldverschreibungen einer Klasse, die zu irgendeinem Zeitpunkt gesetzliche Zahlungen in irgendeinem Gebiet haben oder haben, irgendwelche Postanweisungen irgendwelcher Schatzwechselrechnungen ausführen Die folgenden Dokumente (einschließlich eines solchen Dokumentes, das storniert wurde): jede Bescheinigung über das Eigentum an einem Wertpapier und einen beliebigen Coupon eine Versicherungspolice jeder Wechsel oder Wechselschuldverschreibung, ausgedrückt in einer anderen Währung als der eines geplanten Territoriums und zahlbar Ansonsten innerhalb der geplanten Gebiete kein Dokument, für das Abschnitt 7 gilt, nicht von einem zugelassenen Händler oder im Rahmen einer vom Auftragnehmer erteilten Genehmigung erteilt wurde, sowie alle Dokumente, aus denen die Vernichtung, der Verlust oder die Löschung der vorstehend genannten Dokumente und der ausgeführten Waren hervorgeht Auf die Person eines Reisenden oder in einem Reisegepäck, wie vorgeschrieben. In diesem Abschnitt enthält der Ausdrucksschein einen Teil einer Notiz, der Ausdruck Sicherheit umfasst eine sekundäre Sicherheit und der Ausdruck Coupon ist entsprechend der Bedeutung der Sicherheit auszulegen. Aber die Bestimmungen über den Umgang mit Fremdwährungen werden im Abschnitt 4 des revidierten Gesetzes erwähnt. Abschnitt 4. Dealings in Gold und Devisen. Mit Ausnahme der Genehmigung des Kontrollers darf kein anderer als ein autorisierter Händler in Malaysia Gold oder Fremdwährung kaufen oder ausleihen oder Gold oder Fremdwährung an irgendeine Person verkaufen oder verleihen, die kein autorisierter Händler ist . Mit Ausnahme der Zustimmung des Kontrollers darf keine Person, die in den geplanten Gebieten ansässig ist, mit Ausnahme eines zugelassenen Händlers, in Malaysia jede Handlung vornehmen, die mit Gold oder ausländischem Geld in Verbindung steht oder sich darauf vorbereitet Währung von, oder Verkauf oder Verleihung von Gold oder Fremdwährung an eine Person außerhalb von Malaysia. Wenn eine Person in Malaysia Gold oder Fremdwährung erwerben oder eine Person ist, die in den geplanten Gebieten ansässig ist, handelt es sich um eine Handlung, die den Kauf oder die Kreditaufnahme von Gold oder Fremdwährung im Ausland betrifft oder mit diesem vorbereitet Malaysia hat er sich an die Bedingungen zu halten, unter denen er in Anspruch genommen werden kann, oder die Frist, für die er aufbewahrt werden kann, so wie sie ihm von Zeit zu Zeit mitgeteilt werden kann. Es ist eindeutig festgelegt, dass Unternehmen, Forex Broker speziell, können zu importieren oder zu exportieren Währungen, sobald es von der Controller-Controller von Foreign Exchange erlaubt wurde. Dessen Genehmigung in Form einer Lizenz erfolgt, die im Teil II des Gesetzes über die Geldveränderung von 1998 erwähnt wird. Geldwechselgesetz 1998 Ein Gesetz, das die Lizenzierung und Regulierung des Geldwechsels und für andere damit zusammenhängende Angelegenheiten vorsieht . Einbeziehung der letzten Änderungen bis PU (A) 2372006 - cif. 21.07.2006 Keine Person darf Geldwechsel tätigen, ohne dass eine Lizenz nach diesem Gesetz erteilt wird. Jede Person, die gegen einen Unterabschnitt verstößt, hat eine Straftat zu begehen und verurteilt eine Geldbuße von höchstens einem hunderttausend Ringgit oder eine Freiheitsstrafe von höchstens fünf Jahren oder beides. Für die Zwecke dieses Gesetzes bedeutet Geldwechselgeschäft - das Geschäft, ein Börsengeschäft zu einem Umrechnungskurs zu tätigen, das Geschäft des Kaufs von Reiseschecks zu einem Wechselkurs oder einem anderen Geschäft, das der Minister vorschreiben kann. Die Notwendigkeit der Anwendung einer Lizenz, der Beschreibung des Antragstellers und der Lizenz selbst ist im Unterabschnitt des Gesetzes vorgesehen. Es wurde auch diskutiert, im vorigen Unterabschnitt der Lizenzen Prozess, Widerruf und die Parameter davon, zusammen mit möglichen Vorgehensweise. So kam zu dem Schluss, dass der Devisenhandel nicht direkt durch die Zentralbank reguliert wird. Die BNM regelt nur das malaysische Ringgit und erteilt Lizenzen, aber nicht den Handel selbst. Nach Angaben der malaysischen Investitionsentwicklungsbehörde (MIDA): Investitionen in Fremdwährungsaktiva Die Bewohner sind berechtigt, in Fremdwährungsaktiva mit eigenen Fremdwährungsfonds zu investieren Zulässige Fremdwährungsaufnahme und Erlöse aus der Ausgabe von Initial Public Offerings auf dem Main Board der Bursa Malaysia. Die aufsichtsrechtlichen Beschränkungen gelten nur für Investitionen von Gebietsansässigen mit inländischem Ringgit-Kredit, die Ringgit in Fremdwährung umwandeln. Bis zu RM50 Million Äquivalente pro Kalenderjahr für gebietsansässige Gesellschaften auf Unternehmensgruppe und bis zu RM1 Million Äquivalent pro Kalenderjahr in der Summe für ansässige Einzelpersonen. Fremdwährungsdarlehen Inländische Gesellschaften können beliebige Fremdwährungsdarlehen erhalten: Lizenzen für Onshore-Banken Nicht ansässige Nichtbankgesellschaften und inländische verbundene Unternehmen Fremdwährungskrediten von gebietsansässigen Gesellschaften aus gebietsfremden Banken und anderen Gebietsfremden (Ohne Bezugsrecht) unterliegt einer aufsichtsrechtlichen Obergrenze von RM100 Mio. Äquivalenten insgesamt auf Konzernebene. Fremdwährungsdarlehen durch gebietsansässige Personen aus lizenzierten Onshorebanken und Gebietsfremden unterliegen einem Gesamtbegrenzungsbetrag von RM10 Mio.. Ausleihen im Ringgit Die ansässigen Gesellschaften sind frei, Ringgit-Darlehen von nicht ansässigen Nichtbanken zu erwerben, um Aktivitäten im realen Sektor in Malaysia zu finanzieren oder bis zu insgesamt RM1 Millionen von anderen nicht ansässigen Nichtbanken oder Einzelpersonen zur Nutzung in Malaysia Angesiedelte Personen sind frei, Ringgit-Darlehen von einem Betrag von gebietsfremden unmittelbaren Familienangehörigen und bis zu insgesamt RM1 Millionen von gebietsfremden Nichtbanken oder anderen nicht ansässigen Personen für den Einsatz in Malaysia zu erhalten. Die Bewohner sind frei, mit lizenzierten Onshore-Banken und lizenzierten International Islamic Banks für ihre Kapital-Konto-und Girokonto-Transaktionen zu sichern. Hedging mit Ringgit muss jedoch nur mit den lizenzierten Onshore Banken durchgeführt werden. Fremdwährungskonten Die Einwohner können frei zugängliche Devisenkonten mit lizenzierten Onshore-Banken, lizenzierten internationalen islamischen Banken und Offshore-Banken zu beliebigen Zwecken eröffnen. Im Falle einer gebietsansässigen Person kann das Konto einzeln oder gemeinsam mit einer anderen ansässigen Person und mit einem gebietsfremden unmittelbaren Familienmitglied gehalten werden. Für Fremdwährungskonten, die von gebietsansässigen Gesellschaften mit lizenzierten internationalen islamischen Banken und Offshorebanken geführt werden, Konto kann mit jedem Devisen-Eingang, mit Ausnahme der Erlöse aus der Ausfuhr von Waren finanziert werden. Es gibt keine Beschränkungen für die Herkunft von Fremdwährungsfonds, die in Fremdwährungskonten gutgeschrieben werden, die bei den lizenzierten Onshorebanken geführt werden. Es kann gefolgert werden, dass Anlagen in Fremdwährungsaktiva zulässig und uneingeschränkt sind, es sei denn, der Anleger wird durch ein riesiges Darlehen behindert.

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